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Satzung der Weinbruderschaft Mosel-Saar-Ruwer e.V.
in der auf dem Bruderschaftstag vom 13.11.2010 beschlossenen FassungArtikel 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Weinbruderschaft Mosel-Saar-Ruwer e.V. hat ihren Sitz in Bernkastel-Kues. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bernkastel-Kues eingetragen und führt daher den Namenszusatz e.V.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 2 Ziele der Weinbruderschaft 1. Die Weinbruderschaft Mosel-Saar-Ruwer e.V. vereinigt Freunde der Weine von Mosel, Saar
und Ruwer in dem Bestreben, das Wissen um das Kulturgut Wein zu fördern und zur Hebung der Weinkultur beizutragen. Sie unterstützt weinkulturelle Bestrebungen in allen Zweigen der Kunst und des Schrifttums und hält auch
freundschaftliche Verbindung mit anderen Weinbruderschaften im In- und Ausland. 2. Die Weinbruderschaft ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele
durch regelmäßige Veranstaltungen, die der Verbreitung der Kenntnisse über den Wein und über die Wechselbeziehungen zwischen Wein und Musik, Literatur, bildenden Künsten und anderen kulturellen Werten dienen. Sie ist
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Mittel der Weinbruderschaft sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es darf auch niemand durch Ausgaben, die den Satzungszielen fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Aufbau und Organe der Weinbruderschaft
1. Die Weinbruderschaft hat folgenden Aufbau: a)die Bruderschaft, der alle Mitglieder angehören b) das Präsidium c) Bruderschaftsräte für besondere Aufgaben
d) die Ehrenräte, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder sind.
2. Die Organe der Weinbruderschaft sind: a) der Bruderschaftstag (Artikel 6) b) das Präsidium (Artikel 7, Absatz 1)
Artikel 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden,
die sich für die Ideale und Ziele der Weinbruderschaft einsetzen. 2. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme das Präsidium entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Zustellung einer vom Sekretär unterzeichneten schriftlichen Aufnahmeerklärung. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod, im Falle der Mitgliedschaft von Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit deren Erlöschen, b) Austritt, der
schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist,
c) Ausschluss 4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Präsidiums ausgesprochen werden, wenn das betreffende Mitglied das Ansehen oder die Interessen der
Weinbruderschaft schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor der
Beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Sekretär schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Empfang der
Ausschlussmitteilung, der drei Tage nach der Absendung (Datum des Poststempels) als erfolgt gilt, die Berufung an den Bruderschaftstag zulässig.
Artikel 5 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder haben eine Beitrittsgebühr und einen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten, deren Höhe vom Bruderschaftstag festgesetzt wird. Die Beitrittsgebühr ist mit der
Aufnahme fällig. Mit ihr ist der erste Jahresbeitrag abgegolten. Die folgenden Jahresbeiträge sind am 31. März eines jeden Geschäftsjahres fällig. 2. Ehrenräte, Ehren-Bruderschaftsmeister und
Ehren-Bruderschaftskanzler (Artikel 9, Absätze 1 und 2) sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
Artikel 6 Bruderschaftstag
1. Die Weinbruderschaft kommt mindestens einmal im Jahr zum ordentlichen Bruderschaftstag
zusammen, der vom Bruderschaftsmeister, bei seiner Verhinderung vom Bruderschaftskanzler im Herbst einzuberufen ist. Auf Beschluss des Präsidiums kann außerdem jederzeit ein außerordentlicher Bruderschaftstag
einberufen werden. Ein solcher ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Der Bruderschaftstag kann die Tagesordnung mit
Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung jederzeit erweitern. 3. Der
Beschlussfassung des Bruderschaftstages unterliegen außer den anderweitig in dieser Satzung niedergelegten Beschlussgegenständen insbesondere die Wahl und die Entlastung des Präsidiums und, gleichzeitig mit der Wahl
des Präsidiums, für dessen Amtszeit (Artikel 7, Absatz 2) die Bestellung von regelmäßig zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Präsidium angehören und auch nicht Bruderschaftsräte für besondere Aufgaben sein dürfen.
Die Rechnungsprüfer prüfen alljährlich rechtzeitig vor dem ordentlichen Bruderschaftstag die Vermögensverhältnisse und die Bücher der Bruderschaft und berichten dem folgenden Bruderschaftstag über das Ergebnis.
4. Jeder ordnungsgemäß einberufene Bruderschaftstag ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er wird vom Bruderschaftsmeister, bei seiner Verhinderung vom Bruderschaftskanzler geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Bei Wahlen entscheidet im Fall der Stimmengleichheit das Los. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen erforderlich. 5. Über alle Beschlüsse des
Bruderschaftstages ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter des Bruderschaftstages und dem amtshandelnden Sekretär zu unterzeichnen ist.
Artikel 7
Präsidium 1. Dem Präsidium gehören an: a) der Bruderschaftsmeister, der die Weinbruderschaft und das Präsidium repräsentiert
b) der Bruderschaftskanzler, der sein Stellvertreter ist c) zwei Sekretäre d) zwei Schatzmeister e) drei Kellermeister f) zwei Zeremonienmeister g) der Justitiar
2. Das Präsidium wird, mit Ausnahme
von Ehren-Bruderschaftsmeister und Ehren-Bruderschaftskanzler, auf vier Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Bruderschaft, das vor Beginn des Wahlvorgangs zu dem Amt, zu dem es vorgeschlagen ist, falls anwesend
mündlich, falls nicht anwesend schriftlich erklärt hat, dass es im Fall seiner Wahl diese annehmen werde. Die Gewählten bleiben stets bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Bei Vakanz eines Bruderschaftsamtes
bestimmt das Präsidium einen Nachfolger bis zum nächsten Bruderschaftstag.
3. Der Bruderschaftsmeister und der Bruderschaftskanzler vertreten die Weinbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im
Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln, im Verhältnis untereinander nach der Reihenfolge des Absatzes 1 dieses Artikels. 4. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin einzelnen Mitgliedern
bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen. Die Mitglieder des Präsidiums sind, auch soweit sie nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören, ermächtigt, innerhalb des ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen
Aufgabenbereiches Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Weinbruderschaft rechtwirksam zu tätigen. Erforderlichenfalls wird ihnen vom Bruderschaftsmeister entsprechende schriftliche Vollmacht
erteilt. 5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über alle Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bruderschaftsmeister oder seinem Vertreter und dem amtshandelnden Sekretär zu unterzeichnen ist.
6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden. Artikel 8 Bruderschaftsräte für besondere Aufgaben1. Die
Bruderschaftsräte für besondere Aufgaben werden vom Bruderschaftstag gewählt oder vom Präsidium berufen. Sie werden zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen und nehmen stimmberechtigt daran teil.
2. Die
Tätigkeit der Bruderschaftsräte für besondere Aufgaben ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.
Artikel 9
Ehrenräte, Ehren-Bruderschaftsmeister, Ehren-Bruderschaftskanzler
1. Der Ehrentitel eines Ehrenrates der Weinbruderschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Wein oder um die
Weinbruderschaft besonders verdient gemacht haben. Ehrenräte werden vom Präsidium mit 2/3 Mehrheit geheim gewählt. Die Ehrenräte können zu Sitzungen des Präsidiums eingeladen werden, sie haben jedoch hierin kein
Stimmrecht.
2. Der Ehrentitel eines Ehren-Bruderschaftsmeisters oder Ehren-Bruderschaftskanzlers kann auf Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung des Bruderschaftstages an einen Bruderschaftsmeister bzw.
Bruderschaftskanzler, der sich um die Weinbruderschaft besonders verdient gemacht hat, nach Ablauf seiner Amtszeit verliehen werden. Ein Ehren-Bruderschaftsmeister oder Ehren-Bruderschaftskanzler hat Sitz und Stimme im
Präsidium. Artikel 10 Auflösung 1. Die Auflösung der Weinbruderschaft kann nur auf Beschluss eines eigens zu diesem Zweck einberufenen Bruderschaftstages erfolgen, wenn
¾ der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen. 2. Das nach Wegfall des bisherigen Zweckes, Zweckänderung, Verlust der Rechtsfähigkeit, Aufhebung oder Auflösung der Weinbruderschaft vorhandene Vermögen
fällt an das Deutsche Rote Kreuz – DRK – Sozialwerk Bernkastel-Wittlich, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zur Förderung gemeinnütziger Aktivitäten. |